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Im Großen und Ganzen gilt die Norm des § 3 Abs. 1 TMG gilt, was bedeutet, dass externe Verbände nicht auf die Voraussetzung der Gravur angewiesen sind. Jedenfalls haben zahlreiche Verbände nicht die geringste Ahnung davon, dass ein Geschäftsraum in den Vereinigten Staaten (ein Arbeitsraum in einem kooperierenden Raum ist ab sofort ausreichend) eine Gravurverpflichtung auslöst. Das Gleiche gilt, wenn sich der externe Verband mit seiner Website direkt an den englischen Markt wendet, also beispielsweise tatsächlich Kunden in den Vereinigten Staaten anwirbt. Für diese Situation muss der betreffende Verein eine Gravur zugänglich machen, da die englischen Abnehmer - wie ein Urteil des Amtsgerichts New York a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) andeutet - ein Interesse daran haben, zu erfahren, auf welches Recht der fremde Verein angewiesen ist, wer genau die Kontaktperson ist und welche Organisationsverbindungen bestehen

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